Il Messaggiere - Gericht: Verletzung bei Schnupperstunde in Reitverein ist kein Arbeitsunfall

Börse
Euro STOXX 50 0.3% 4773.14
DAX 0.45% 19513.54
TecDAX 0.22% 3404.38
MDAX 0.14% 26263.89
SDAX 0.77% 13554.42
EUR/USD -0.01% 1.0556 $
Goldpreis 0.68% 2683.1 $
Gericht: Verletzung bei Schnupperstunde in Reitverein ist kein Arbeitsunfall
Gericht: Verletzung bei Schnupperstunde in Reitverein ist kein Arbeitsunfall / Foto: Sebastien SALOM-GOMIS - AFP/Archiv

Gericht: Verletzung bei Schnupperstunde in Reitverein ist kein Arbeitsunfall

Wer bei einer Schnupperstunde als Helfer im Reitverein teilnimmt und dabei einen Unfall erleidet, kann das nicht als Arbeitsunfall geltend machen. Für Helfer kann unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg am Freitag in Stuttgart mitteilte. Das gilt aber nur, wenn die Schnuppertätigkeit einen zumindest geringen wirtschaftlichen Wert hat (Az.: L 10 U 3356/21).

Textgröße:

Die Tochter der Klägerin war Mitglied in einem Reitverein. Für die Voltigierstunden wurden zum Teil auch Eltern als freiwillige Helfer herangezogen, wenn nicht genug vereinsinterne Helfer zur Verfügung standen. Die Klägerin erklärte sich bereit, die Übungsleiterin bei einer Voltigierstunde ihrer Tochter im September 2019 zu begleiten, da sie überlegte, künftig gegebenenfalls auszuhelfen. Bei einer Aufwärmübung verletzte sich die Frau am Knie.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil die Frau keine Beschäftigte des Reitvereins war. Das Sozialgericht Heilbronn hatte der Frau in erster Instanz Recht gegeben. Diese Entscheidung kippte das Landessozialgericht nun und gab der Versicherung Recht.

Die Richter waren wegen "anlagebedingten körperlichen Risikofaktoren" der Klägerin nicht davon überzeugt, dass die Aufwärmübung die wesentliche Ursache für die Knieverletzung war. Demnach übte die Frau aber auch keine beschäftigungsähnliche Tätigkeit aus, die Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist. Eine sogenannte "Wie-Beschäftigung" setze eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert voraus - auch wenn dieser nur gering sei.

In diesem Fall lag das nach Ansicht des Gerichts aber nicht vor. Die Frau habe sich lediglich einen Eindruck verschaffen wollen, um einschätzen zu können, ob sie sich zutraue, diese Aufgabe künftig bei Bedarf zu übernehmen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Übung mitzumachen. Dazu habe sie sich freiwillig entschieden.

S.Carlevaro--IM