EuGH erleichtert Teilzeitbeschäftigten Zugang zu Mehrarbeitszuschlägen
Mit einer weitreichenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte Teilzeitbeschäftigter bei der Überstundenvergütung gestärkt. Teilzeitbeschäftigte werden unzulässig benachteiligt, wenn sie Mehrarbeitszuschläge erst ab der gleichen Gesamtstundenzahl erhalten wie Vollzeitbeschäftigte, entschied der in Luxemburg ansässige EuGH am Donnerstag. (Az. C-660/20)
Die Mehrarbeitszuschläge von Teilzeitbeschäftigten sind in Deutschland seit langem umstritten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hatte die Klage eines Piloten der Lufthansa CityLine dem EuGH vorgelegt. Bei der Airline müssen bislang bestimmte Schwellenwerte an Flugstunden überschritten sein, um Zuschläge zu erhalten. Die Schwellen sind für Voll- und Teilzeitbeschäftigte gleich.
Der EuGH betonte nun, dass so die Teilzeitbeschäftigten mehr Überstunden machen müssen, um in den Genuss der Zuschläge zu gelangen. "Teilzeitbeschäftigte Piloten werden damit in höherem Maß belastet und werden die Anspruchsvoraussetzungen für die zusätzliche Vergütung weitaus seltener erfüllen als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen."
Dies bedeute "eine schlechtere Behandlung der teilzeitbeschäftigten Piloten". Mit EU-Recht sei dies unvereinbar, sofern sich die Benachteiligung nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt. Inwieweit dies hier der Fall ist, muss nun das BAG prüfen.
R.Abate--IM