Bundesarbeitsgericht verhandelt zu Mindestarbeitszeit bei Arbeit auf Abruf
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt verhandelt am Mittwoch (09.00 Uhr) über Arbeit auf Abruf. Umstritten ist der Mindestumfang der Beschäftigung, wenn im Arbeitsvertrag hierzu nichts geregelt ist. (Az. 5 AZR 22/23)
Die Klägerin arbeitet seit 2009 bei einer Druckerei. Von 2017 bis 2019 arbeitete sie auf Abruf durchschnittlich 103 Stunden pro Monat. Sie meint, dies sei nun als vertragliche Arbeitszeit anzusehen. Ab Januar 2020 wurde ihre Arbeitsleistung aber deutlich weniger abgerufen. Die Differenz verlangt sie rückwirkend als Nachzahlung.
Die Arbeitgeberin verweist auf eine Betriebsvereinbarung, wonach die Mindestarbeitszeit nur zehn Stunden pro Woche betrage. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte der Klägerin Lohn für 20 Wochenstunden zugesprochen.
F.Lecce--IM