BGH urteilt Ende September über Spielraum bei Preisänderungen von Fernwärme
Der Bundesgerichtshof (BGH) will sich Ende September dazu äußern, wie viel Spielraum Fernwärme-Versorger bei der Anpassung ihrer Preise haben. Am Mittwoch verhandelte er in Karlsruhe über zwei Fälle aus Berlin. Die Entscheidung dürfte aber darüber hinaus für viele Anbieter und Kunden wichtig sein, kündigte der Vorsitzende Richter Ralph Bünger an. (Az. VIII ZR 249/22 u.a.)
In den am Mittwoch verhandelten Rechtsstreitigkeiten ging es um eine sogenannte Preisanpassungsklausel von 2019. Zwei langjährige Kunden wollen sie für unberechtigt erklären und sich einen Teil ihrer gezahlten Abschläge rückerstatten lassen.
Der Preis für Fernwärme setzt sich zusammen aus einem Bereitstellungspreis, der unabhängig vom Verbrauch gezahlt werden muss, und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. Dieser wurde von dem Versorger ab Mai 2019 anders berechnet, um die Lage auf dem Wärmemarkt und die Kostenentwicklung zu berücksichtigen.
Der Versorger ging dabei von einem Basis-Arbeitspreis für 2015 aus. Für die weitere Berechnung zog er den sogenannten Wärmepreisindex heran, den das Statistische Bundesamt herausgibt, und den Tarif seines Energielieferanten. Dabei diente 2018 als Referenzjahr.
Berliner Gerichte hatten die Klausel darum für unwirksam erklärt. Die Wahl unterschiedlicher Referenzjahre sei willkürlich und benachteilige die Kunden unangemessen, entschieden sie. Dagegen zog der Versorger vor den BGH.
Die Preise auf dem Energiemarkt schwankten stark, argumentierte der Anwalt der Kunden bei der Verhandlung in Karlsruhe. Der Versorger lege darum "fiktive Verhältnisse" zugrunde, wenn er 2015 als Basispreis nehme. Damals seien die Preise hoch gewesen und später gefallen - diese Senkungen würden nicht berücksichtigt.
Der Anwalt des Versorgers verwies dagegen darauf, dass es für die einzelnen Bestandteile des Arbeitspreises unterschiedliche Vorgaben gebe. Maßgeblich für den Ausgangspreis sei die sogenannte Drei-Jahres-Lösung. Demnach müssen Kunden Preiserhöhungen innerhalb von drei Jahren widersprechen. Der BGH will sein Urteil am 27. September verkünden.
V.Barbieri--IM