Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen auch im Mehrfamilienhaus
Mieter und Wohnungseigentümer können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie diese nicht selbst in Auftrag gegeben haben. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Er billigte damit die insbesondere für Mehrfamilienhäuser bislang übliche Praxis. (Az: VI R 24/20)
Das klagende Ehepaar wohnt in einer vermieteten Eigentumswohnung in Niedersachsen. Wie üblich hatten die Eigentümer eine Hausverwalterin beauftragt. Deren Abrechnung für 2016 enthielt Ausgaben für die Überprüfung der Rauchmelder, Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst und Gartenpflege. Der Vermieter reichte diese Ausgaben über die Nebenkostenabrechnung an die Mieter weiter und wies dabei auch jeweils den in der Rechnung enthaltenen Lohnanteil aus.
20 Prozent dieses Lohns für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können laut Gesetz in bestimmten Grenzen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Hier wollte das Finanzamt dies aber nicht anerkennen, weil die Mieter die Arbeiten nicht selbst in Auftrag gegeben hätten.
Doch das sei üblich und stehe der Steuervergünstigung nicht entgegen, urteilte nun der Bundesfinanzhof. Laut Gesetz reiche es aus, "dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zu Gute kommen". Auch das gesetzliche Erfordernis einer Rechnung sei erfüllt, denn die Nebenkostenabrechnung des Vermieters stehe dem gleich, wenn sie "Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung" ausweist. Nur bei "sich aufdrängenden Zweifeln" könne das Finanzamt verlangen, dass Mieter sich über den Vermieter die Originalrechnung beschaffen und auch diese vorlegen.
Nach BFH-Angaben gilt das Urteil auch für Eigentümer, die selbst in ihrer Wohnung wohnen. Auch sie können den Lohnanteil in den von der Hausverwaltung beauftragten haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen.
T.Abato--IM