Land NRW bekommt keine Negativzinsen aus Schuldscheindarlehen von Bank
Das Land Nordrhein-Westfalen ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Versuch gescheitert, von einer Bank Negativzinsen aus einem Schuldscheindarlehen zu erstreiten. Der elfte Zivilsenat in Karlsruhe urteilte am Dienstag, dass die Umkehrung der Zahlungen vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer hier nicht möglich sei. (Az. XI ZR 544/21)
Das Land und die Bank, die Rechtsvorgängerin der DZ HYP AG, hatten 2007 den Vertrag über das Darlehen geschlossen. Dabei vereinbarten sie einen Zinssatz von höchstens fünf Prozent, der sich an einem Referenzzinssatz orientierte, aber keine Untergrenze. Nach Überweisung der Summe stellte Nordrhein-Westfalen der Bank fünf Schuldscheine über je 20 Millionen Euro aus.
Ab März 2016 errechnete sich aus Anwendung der Zinsformel ein negativer Wert. Bis zum Ende der Laufzeit im Frühling 2017 ergab das einen Betrag von knapp 160.000 Euro. Diesen forderte das Land von der Bank. Vor dem Landgericht Düsseldorf hatte es Erfolg, das Oberlandesgericht gab in der Berufung aber der Bank recht.
Ebenso entschied nun der BGH und wies die Revision Nordrhein-Westfalens zurück. Ein Zins sei im Rechtssinn ein Entgelt für den Gebrauch von zeitweilig überlassenem Kapital, erklärte der BGH. Er könne nicht negativ werden: Würde die Grenze von null Prozent erreicht, müsse der Darlehensnehmer keine Zinsen mehr zahlen.
C.Abatescianni--IM