Il Messaggiere - Arbeitgeber darf Sonderzahlung nicht hinterher an Bedingungen knüpfen

Börse
Euro STOXX 50 0.86% 4869.5
MDAX 0.68% 26507.74
TecDAX 0.6% 3322.1
SDAX -0.29% 13324.62
Goldpreis 0.61% 2766.3 $
DAX 0.81% 19232.97
EUR/USD -0.21% 1.0862 $
Arbeitgeber darf Sonderzahlung nicht hinterher an Bedingungen knüpfen
Arbeitgeber darf Sonderzahlung nicht hinterher an Bedingungen knüpfen / Foto: DENIS CHARLET - AFP/Archiv

Arbeitgeber darf Sonderzahlung nicht hinterher an Bedingungen knüpfen

Über Jahre vorbehaltlos gezahlte Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld darf der Arbeitgeber nicht nachträglich an Bedingungen knüpfen. Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt gilt dies auch dann, wenn die Zahlung als "freiwillig" ausgewiesen und der Arbeitnehmer länger krank war. (Az: 10 AZR 116/22)

Textgröße:

Der Kläger war seit 2003 in seiner Firma beschäftigt, seit Ende 2017 aber durchgängig arbeitsunfähig krank. Von Beginn an hatte der Arbeitgeber ein in den Abrechnungen teils als "freiwillig" ausgewiesenes Weihnachtsgeld gezahlt, zuletzt im Durchschnitt 950 Euro. Ab 2018 tat er dies nicht mehr, weil der Kläger ja nicht gearbeitet habe.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger das Weihnachtsgeld für die Jahre 2018 bis 2020. Das BAG sprach ihm dreimal 950 Euro zu, insgesamt 2850 Euro plus Zinsen.

Zur Begründung erklärten die Erfurter Richter, der Anspruch ergebe sich aus einer sogenannten betrieblichen Übung. Dies seien regelmäßig wiederholte Handlungen des Arbeitgebers, "aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden".

Dies treffe hier zu. Der Arbeitgeber habe allen Beschäftigten jährlich ein Weihnachtsgeld "ohne weitere Erklärungen gezahlt". Dass dies in den Abrechnungen teils als freiwillig gekennzeichnet war, stehe einer betrieblichen Übung nicht entgegen.

Die Behauptung des Arbeitgebers, das Weihnachtsgeld sei an eine tatsächliche Arbeitsleistung geknüpft gewesen, ließ das BAG nicht gelten. Dies sei für die Beschäftigten jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Daher hätten sie davon ausgehen dürfen, dass der Arbeitgeber sich vorbehaltlos an den zu Weihnachten üblich größeren Ausgaben beteiligen wollte.

L.Bernardi--IM