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BGH hebt Verurteilung von Essener Oberarzt wegen Totschlags an Coronapatient auf
BGH hebt Verurteilung von Essener Oberarzt wegen Totschlags an Coronapatient auf / Foto: Thomas Lohnes - AFP/Archiv

BGH hebt Verurteilung von Essener Oberarzt wegen Totschlags an Coronapatient auf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung eines ehemaligen Oberarztes aus Essen wegen Totschlags an einem Coronapatienten aufgehoben. Ein weiteres Urteil gegen den Mann wegen zweifachen versuchten Totschlags bleibt dagegen bestehen, wie der BGH am Montag in Karlsruhe mitteilte. Das Essener Landgericht hatte festgestellt, dass der Arzt insgesamt drei schwer kranken Patienten auf der Intensivstation Medikamente gegeben hatte, nachdem die Behandlung abgebrochen worden war und die Patienten im Sterben lagen. (Az. 4 StR 138/22 und 4 StR 10/23)

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Damit habe er ihren sofortigen Tod billigend in Kauf genommen. Im ersten Fall soll er einem 47-Jährigen im November 2020 eine tödliche Kombination von Medikamenten verabreicht haben, offenbar um ihn zu "erlösen". Um Sterbehilfe hätten jedoch weder der Patient noch seine Familie gebeten, befand das Landgericht. Es wertete die Tat im Urteil vom November 2021 als Totschlag.

Das Landgericht verhängte eine Haftstrafe von dreieinhalb Jahren. Dieses Urteil hob der BGH nun auf. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Medikamentengabe und dem Eintritt des Tods sei nicht rechtsfehlerfrei belegt, teilte er mit. Das Landgericht muss nun neu über diesen Fall verhandeln.

In dem anderen Fall ging es um denselben Arzt und ebenfalls um den November 2020, aber um andere Patienten, die ebenfalls schwer an Corona erkrankt waren. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Arzt sie jeweils mit einer Mischung verschiedener Medikamente.

Als versuchter Totschlag wurden die Taten bewertet, weil die beiden Opfer zu Tatzeitpunkt bereits im Sterben lagen. Im Juni 2022 verhängte das Landgericht eine weitere Haftstrafe von dreieinhalb Jahren gegen den Arzt. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig, wie der BGH mitteilte. Er fand keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

H.Gallo--IM