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Bundesgerichtshof bestätigt Urteile im Mordfall Lübcke
Bundesgerichtshof bestätigt Urteile im Mordfall Lübcke / Foto: Swen Pförtner - POOL/AFP/Archiv

Bundesgerichtshof bestätigt Urteile im Mordfall Lübcke

Die Urteile zum Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke sind rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verwarf am Donnerstag alle dagegen eingereichten Revisionen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte den Rechtsextremisten Stephan E. für die Tat im Januar 2021 zu einer lebenslangen Haft verurteilt. Den Mitangeklagten Markus H. hatte es wegen eines Waffendelikts schuldig gesprochen, aber vom Vorwurf psychischer Beihilfe freigesprochen.

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Gegen die Urteile hatten sowohl der Generalbundesanwalt als auch die beiden Beschuldigten sowie die Nebenklage Revision eingelegt, wobei sie jeweils auf unterschiedliche Feststellungen des Oberlandesgerichts abzielten. Der BGH wies indessen alle zurück. "Alle Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg", sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Schäfer. Es gebe "keine Mängel" in den von den Frankfurter Richtern getroffenen Feststellungen sowie Beweiswürdigungen.

Lübcke war im Juni 2019 auf der Terrasse seines Hauses erschossen worden. Das Oberlandesgericht in Frankfurt verurteilte den Rechtsextremisten Stephan E. dafür wegen Mordes zu lebenslanger Haft, stellte die besondere Schwere der Schuld fest und behielt die Sicherungsverwahrung vor. Es ging davon aus, dass E. allein und heimtückisch gehandelt und Lübcke aus rechtsextremer Gesinnung heraus erschossen hatte. Er soll dessen Flüchtlingspolitik abgelehnt haben.

E. wurde gleichzeitig von dem Vorwurf freigesprochen, 2016 einen Asylbewerber mit einem Messer hinterrücks angegriffen und schwer verletzt zu haben. Der Mitangeklagte Markus H. wurde zugleich vom Vorwurf der psychischen Beihilfe zum Mord freigesprochen und nur wegen eines Waffendelikts verurteilt. Der Mord an Lübcke hatte bundesweit für Entsetzen gesorgt und die von Rechtsextremisten ausgehenden Sicherheitsgefahren in den Blickpunkt gerückt.

T.Zangari--IM