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Urteil: Denkmalgeschützte frühere Synagoge in Detmold darf nicht abgerissen werden
Urteil: Denkmalgeschützte frühere Synagoge in Detmold darf nicht abgerissen werden / Foto: Ina FASSBENDER - AFP/Archiv

Urteil: Denkmalgeschützte frühere Synagoge in Detmold darf nicht abgerissen werden

Die denkmalgeschützte frühere Hofsynagoge im nordrhein-westfälischen Detmold darf nicht abgerissen werden. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied am Donnerstag, dass der Eigentümer keine Abrissgenehmigung bekommt. Das Gebäude aus dem 17. Jahrhundert steht schon seit Ende der 80er Jahre leer, der Eigentümer wollte an der Stelle Parkplätze bauen.

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Damit geht ein langer Rechtsstreit vorläufig zu Ende. 1988 wurde das Haus als Beispiel eines innerstädtischen Gartenhauses in die Denkmalliste der Stadt eingetragen. 2010 beantragte die frühere Eigentümerin, dass es abgerissen werden sollte. Daraufhin wurde die Geschichte des Gebäudes erneut untersucht. Experten fanden heraus, dass es 1633 als jüdischer Betsaal errichtet worden war.

Es sei 110 Jahre lang der Mittelpunkt jüdischen Lebens in Detmold gewesen. Nach einem Umbau Mitte des 19. Jahrhunderts sei es als Zweifamilienhaus genutzt worden. Die Denkmalwertbegründung wurde nach den neuen Erkenntnissen erweitert. 2018 verbot die Stadt den Abriss.

Der Kläger, der das Grundstück inzwischen gekauft hatte, zog vor das Verwaltungsgericht in Minden. Dort hatte er keinen Erfolg, weswegen er sich an das Oberverwaltungsgericht wandte.

Er argumentierte, dass der historische Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt worden sei. Außerdem sei das unbewohnte Gebäude höchstens noch als Kopie zu retten und ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten.

Seine Berufung hatte aber nun keinen Erfolg. Es müsse nicht noch einmal geprüft werden, ob die fachlichen Einschätzungen zur Baugeschichte tragfähig seien, erklärte das Gericht. Auch sei es noch möglich, das Denkmal zu erhalten.

Der Eigentümer könne sich nicht darauf berufen, dass er das nicht bezahlen könne. Denn die Stadt habe über Jahre hinweg mehrmals angeboten, das Gebäude zu kaufen, zuletzt in der Gerichtsverhandlung.

Das Oberverwaltungsgericht ließ keine Revision zu. Dagegen kann der Kläger aber noch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.

U.Sparacello--IM