Il Messaggiere - Gutachten: Urlaubsanspruch kann nicht ohne Hinweis nach drei Jahren verjähren

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Gutachten: Urlaubsanspruch kann nicht ohne Hinweis nach drei Jahren verjähren
Gutachten: Urlaubsanspruch kann nicht ohne Hinweis nach drei Jahren verjähren / Foto: Christophe ARCHAMBAULT - AFP/Archiv

Gutachten: Urlaubsanspruch kann nicht ohne Hinweis nach drei Jahren verjähren

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann einem juristischen Gutachten zufolge nicht nach drei Jahren verjähren, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Eine Verjährungsfrist könne erst dann beginnen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf seinen Anspruch hingewiesen habe, argumentierte der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Es ging um einen Fall aus Deutschland. (Az. C-120/21)

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Geklagt hat eine Bilanzbuchhalterin, die jahrelang wegen des hohen Arbeitsaufkommens nicht alle Urlaubstage genommen hatte. Nach ihrer Kündigung will sie nun von ihrem früheren Arbeitgeber die Abgeltung der nicht genommenen Tage. Der Anspruch auf die Urlaubstage ist nicht verfallen, da der Arbeitgeber nicht mitwirkte - die Buchhalterin also nicht aufforderte, den Urlaub zu nehmen und nicht darauf hinwies, dass die Tage sonst verfallen könnten.

Nach deutschem Recht könnte der Anspruch aber nach drei Jahren Frist verjähren. Das Bundesarbeitsgericht will vom EuGH wissen, ob das mit EU-Recht vereinbar wäre.

Generalanwalt Richard de la Tour sah in seinen Schlussanträgen kein grundsätzliches Problem mit Verjährung oder einer Frist von drei Jahren. Diese dürfe aber nicht mit Ablauf des Jahres beginnen, in dem der Urlaub hätte genommen werden müssen, argumentierte er. Vielmehr müsse die Frist zum Ende des Jahres beginnen, in dem der Arbeitnehmer auf den Urlaub und das mögliche Verfallen hingewiesen habe.

Die Richterinnen und Richter des EuGH sind bei ihrem Urteil nicht an die Einschätzung des Generalanwalts gebunden, sie orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht veröffentlicht.

L.Sabbadin--IM