EuGH: Bei abgeleitetem Aufenthaltsrecht Abhängigkeit minderjähriger Kinder prüfen
Anträge auf Familienzusammenführung von EU-Bürgern und ihren Angehörigen aus Drittstaaten müssen daraufhin geprüft werden, ob ein minderjähriger EU-Bürger zum Verlassen der Europäischen Union gezwungen wäre, wenn der Angehörige kein Aufenthaltsrecht bekäme. Wenn Kinder zur Familie gehören, hielt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein solches Abhängigkeitsverhältnis am Donnerstag für wahrscheinlich. Es ging um zwei Fälle aus Spanien. (Az. C-451/19 und C-532/19)
Im ersten Fall heiratete eine Venezolanerin in Spanien einen Spanier. Die Frau hatte damals bereits ein Kind, das ebenfalls die venezolanische Staatsangehörigkeit besitzt. Später bekam das Ehepaar noch ein gemeinsames Kind. Der Antrag auf ein zeitlich befristetes Aufenthaltsrecht für das erste Kind wurde abgelehnt, weil die Familie nicht genügend Einkünfte nachweisen konnte, um nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein.
Im zweiten Fall heiratete ein Peruaner eine Spanierin, die gemeinsame Tochter hat die spanische Staatsbürgerschaft. Der Antrag auf Aufenthaltsberechtigung für den Mann wurde ebenfalls wegen zu geringer Einkünfte abgelehnt und außerdem, weil er vorbestraft war. Beide Familien klagten und bekamen in erster Instanz vor Gericht Recht, wogegen die Regionalregierung jeweils Berufung einlegte.
Das Obergericht von Kastilien-La Mancha setzte die Verfahren aus und stellte dem EuGH Fragen zum Aufenthaltsrecht. Dieser entschied, dass sich die Beurteilung auf das Kindeswohl stützen müsse. Im Fall des Peruaners beispielsweise sei die Tochter noch minderjährig, und es sei wahrscheinlich, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis bestehe, weil die Eltern zusammenlebten.
Auch im ersten Fall könne ein Aufenthaltsrecht für das erste Kind gerechtfertigt sein, wenn sonst die Mutter - und damit auch das zweite, spanische Kind - gezwungen wäre, Spanien zu verlassen. In den konkreten Fällen muss nun das spanische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
T.Abato--IM