Il Messaggiere - Mann muss Nachbar keinen Schadenersatz für verschwundenes Gold zahlen

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Mann muss Nachbar keinen Schadenersatz für verschwundenes Gold zahlen
Mann muss Nachbar keinen Schadenersatz für verschwundenes Gold zahlen

Mann muss Nachbar keinen Schadenersatz für verschwundenes Gold zahlen

Trotz des Verlusts von fünf Kilogramm Gold und mehreren zehntausend Euro Bargeld muss ein Mann aus Baden-Württemberg seinem Nachbarn keinen Schadenersatz zahlen. Das entschied das Landgericht Offenburg nach Angaben vom Donnerstag in einem Zivilprozess zwischen den beiden Männern. Der Kläger hatte seinen Nachbarn wegen eines Krankenhausaufenthalts nach einem Schlaganfall 2019 gebeten, die Wertsachen zu verwahren. Sie verschwanden auf letztlich nicht geklärte Weise, während der Beklagte selbst im Krankenhaus lag.

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Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass zwischen den beiden Nachbarn kein "rechtsgeschäftlicher Verwahrungsvertrag" abgeschlossen worden sei. Es habe sich um eine "Gefälligkeit" gehandelt, weshalb der Beklagte auch nur für eine "eigenübliche Sorgfalt" einzustehen habe. Diese habe er angewandt. Es sei ihm auch keine vorsätzliche oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Nach seinem Schlaganfall hatte Kläger seinen Nachbarn laut Gericht aus dem Krankenhaus heraus gebeten, das in mehreren Verstecken in seinem Haus verteilte Gold und Bargeld bei sich zu verwahren. Der Mann deponierte die Vermögenswerte demnach in einem verschlossenen Waffenschrank in seinem Keller. Die Schlüssel zum Keller und zum Waffenschrank versteckte er stets standardmäßig außen vor seinem Haus beziehungsweise im Keller, wie das Gericht weiter erläuterte.

Kurze Zeit später musste der Mann ebenfalls stationär in einem Krankenhaus behandelt werden. Als sein inzwischen aus der Klinik entlassener Nachbar sein Gold und sein Geld aus dem Waffenschrank zurückholen wollte, war beides verschwunden. Laut polizeilichen Ermittlungen fanden sich keine Einbruchspuren. Die Ermittler gingen davon aus, dass jemand die Originalschlüssel verwendet hatte.

J.Romagnoli--IM