Kein Anspruch auf individuelle staatliche Entschädigung für Gaststätten im Lockdown
Gaststätten haben keinen Anspruch auf individuelle staatliche Entschädigung wegen der Coronamaßnahmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies am Donnerstag die Revision eines Gastwirts aus Brandenburg zurück, der zusätzlich zu den Soforthilfen 27.000 Euro Schadenersatz forderte. Hilfeleistungen für schwer getroffene Wirtschaftszweige seien keine Aufgabe der Staatshaftung, sondern der Gesetzgeber müsse Ausgleichsmaßnahmen treffen, erklärte der BGH. (Az. III ZR 79/21)
Das Infektionsschutzgesetz sei eindeutig formuliert, daraus ließen sich nur Ansprüche bei Betriebsschließungen zur Verhütung von Infektionen ableiten - nicht zur Bekämpfung einer bereits bestehenden Pandemie, so der BGH.
Gemäß Sozialstaatsprinzip trage die staatliche Gemeinschaft bei einem gemeinschaftlichen Schicksal Lasten mit, wenn diese nur zufällig eine bestimmte Gruppe beträfen, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann. Daraus folge zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, den wiederum der Gesetzgeber gestalte. Ein Beispiel dafür seien die während der Pandemie aufgelegten Hilfsprogramme.
R.Abate--IM